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Autor |
Poruka |
*Mayche* .:Lust Stained Despair:.
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Godine: 39
Datum registracije: 17 Dec 2007 Poruke: 13168 Mesto: Zvezdica na nebu
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Hallo,
Kurz zu mir: Ich bin 21, männlich, in Deutschland geboren und aufgewachsen und habe (noch) den kroatischen Pass. Ich habe bereits im Janar 2009 die Einbürgerungszusicherung von Seiten Deutschlands bekommen und Anfang Februar 2007 die Ausbürgerung aus Kroatien beantragt. Ich warte immer noch, dass die mich ausbürgern.... Mein Vater und meine Mutter haben beide NUR den kroatischen Pass, jedoch ist meine Mutter in Bosnien und Herzegowina geboren. Erst durch diesen Thread bin ich auf den Gedanken bzw. auf die Frage gekommen, ob der Geburtsort meiner Mutter in Bosnien und Herzegowina eine Rolle für die Einbürgerung spielen könnte. Ich persönlich hatte mit Bosnien und Herzegowina noch nie was am Hut, trotzdem stelle ich mir folgende Frage:
Müsste ich damit rechnen, dass die deutschen jetzt noch einen Nachweis wollen, dass ich keinen bosnischen Pass habe? Eigentlich hätten die das doch schon (wenn überhaupt) bei der Einbürgerungszusicherung mit verlangen müssen, haben sie aber nicht. Was meint ihr dazu?
Gruß
Thomas
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_________________ *"...~ I hear it all the time...the sound of missing you ~..."* |
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anchi22 •• 20:01 ••
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Datum registracije: 09 Jul 2008 Poruke: 53463
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Hier ist eine Menge Informationen darüber:
https://advokat-prnjavorac.com/rechtsanwalt/Entlassung-Staatsangehorigkeit-Bosnien-Herzegowina.html
https://advokat-prnjavorac.com/rechtsanwalt/einburgerung-bosnien-und-herzegowina.html
https://advokat-prnjavorac.com/rechtsanwalt/
Das Verfahren zur Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina
Die Person, die auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina verzichtet, macht eine Aussage über die Ausbürgerung – persönlich oder durch einen Bevollmächtigten – auf einem vorbereiteten Formular beim Ministerium für zivile Angelegenheiten Bosnien und Herzegowinas in Sarajevo. Mithilfe eines Anwalts kann die Prozedur der Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina auch ohne eine Anreise nach Bosnien und Herzegowina durchgeführt werden.
Der Aussage über die Ausbürgerung sind beizufügen:
1. Der Nachweis über den Besitz einer Staatsangehörigkeit eines anderen Staats (Staatsangehörigkeitsnachweis), oder der Nachweis, dass ihm der Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staats zugesichert ist (Einbürgerungszusage).
2. Die Wohnmeldebestätigung aus dem Ausland.
Es ist erforderlich, die angegebenen Unterlagen in eine Amtssprache von Bosnien und Herzegowina bei einem beeidigten Gerichtsdolmetscher in Bosnien und Herzegowina oder im Ausland zu übersetzen – beglaubigt von der zuständigen Behörde; ferner ist eine eventuelle Vollmacht, die im Ausland ausgestellt wird, von der diplomatisch-konsularischen Vertretung oder beim Notar zu beglaubigen.
Für Unterlagen ausländischer Staaten, mit denen Bosnien und Herzegowina kein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von öffentlichen Dokumenten abgeschlossen hat, ist eine zusätzliche Beglaubigung seitens der zuständigen Behörden erforderlich.
1. Der Auszug aus dem Geburtsregister in Bosnien und Herzegowina – die Geburtsurkunde.
2. Der Staatsangehörigkeitsnachweis von Bosnien und Herzegowina
3. Die Heiratsurkunde (falls verheiratet).
Es ist erforderlich, dass die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde die neuesten, ins Register eingetragenen Daten enthalten.
1. Das Urteil über die Ehescheidung (für Personen, deren Ehe durch eine Scheidung endete).
2. Eine beglaubigte Kopie des Reisepasses von Bosnien und Herzegowina (die Seite mit dem Foto ist von der zuständigen diplomatisch-konsularischen Vertretung, vom Notar oder seitens der zuständigen Behörde in Bosnien und Herzegowina zu beglaubigen) oder eine Bescheinigung über den Nichtbesitz eines Reisepasses.
3. Einen gültigen, in Bosnien und Herzegowina ausgestellten Personalausweis oder eine Bescheinigung über den Nichtbesitz eines Personalausweises.
4. Den Einzahlungsschein in Höhe von 200 KM für die Personen, die im Besitz einer Staatsangehörigkeit der Staaten der ehemaligen Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien sind bzw. dabei sind, eine zu erwerben. Für die Personen, die im Besitz einer Staatsangehörigkeit anderer Staaten sind bzw. dabei sind, eine zu erwerben, ist ein Einzahlungsschein in Höhe von 820 KM (425 EUR) als Verwaltungsgebühr pro Fall vorzulegen.
Die Zahlungsweise wird während der Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina näher erklärt.
Die Ausbürgerung eines minderjährigen Kindes aus Bosnien und Herzegowina kann nur auf Antrag beider Eltern stattfinden, deren bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch Ausbürgerung zu bestehen aufgehört hat, oder auf Antrag eines Elternteils, dessen bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit bei Zustimmung des anderen Elternteils, der ein Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina ist, durch die Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina zu bestehen aufgehört hat, oder auf Antrag eines Elternteils, dessen bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch die Ausbürgerung zu bestehen aufgehört hat, dabei aber der andere Elternteil tot ist oder er das Sorgerecht verloren hat, oder ein Ausländer bzw. ein Staatenloser ist. Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist, ist auch seine Zustimmung erforderlich. Diese Aussagen werden in das unterzeichnete Protokoll des Ministeriums für zivile Angelegenheiten Bosnien-Herzegowinas oder der diplomatisch-konsularischen Vertretung gegeben; oder sie werden bei einem Notar oder in einer diplomatisch-konsularischen Vertretung beglaubigt – die Aussagen werden dann dem Ausbürgerungsantrag beigelegt.
Wenn der andere Elternteil ein Ausländer ist, wird für ihn ein Nachweis des anderen Staats über die Staatsangehörigkeit hinzugefügt. Und wenn der andere Elternteil verstorben ist, wird für ihn ein Auszug aus dem Sterberegister hinzugefügt. Wenn einem Elternteil das Sorgerecht entzogen wurde, wird die Entscheidung des zuständigen Gerichts über den Entzug des Sorgerechts hinzugefügt. Es genügt nicht, wenn mit Urteil über die Ehescheidung die Kinderbetreuung und das Sorgerecht einem Elternteil zugesprochen wurden.
Besondere Anmerkungen:
• Alle Personen, die aus Bosnien und Herzegowina ausgebürgert werden, müssen eine bestimmte Identifikationsnummer haben.
• Bei Personen, die durch Eheschließung oder aus anderen Gründen ihren Nachnamen oder andere relevanten Daten geändert haben, müssen diese Änderungen in der Geburtsurkunde und im Staatsangehörigkeitsnachweis aufgeführt werden.
• In Fällen der Ausbürgerung durch die diplomatisch-konsularische Vertretung muss im Begleitdokument eine auf den Gegenstand der Ausbürgerung bezogene Aktenaufschreibung vorhanden sein.
Mit dem Staatsangehörigkeitsgesetz Bosnien und Herzegowinas (Amtsblatt Bosnien und Herzegowinas Nr. 4/97; 13/99; 41/02, 6/03; 14/03; 82/05; 43/09; 76/09 und 87/13) werden gemäß der Verfassung Bosnien und Herzegowinas die Voraussetzungen für den Erwerb und die Aufgabe der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit geregelt (im weiteren Text: b.-h. Staatsangehörigkeit). Die von den Ethnien verabschiedeten Staatsangehörigkeitsgesetze haben mit der Verfassung Bosnien und Herzegowinas im Einklang zu stehen.
Die Aufgabe der b.-h. Staatsangehörigkeit ist im Artikel 15 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Bosnien Herzegowinas definiert, welcher lautet: „Die Person, die durch die Staatsangehörigkeitsaufgabe staatenlos (apatrid) würde, kann die Staatsangehörigkeit nicht verlieren.“ Und man verliert die b.-h. Staatsangehörigkeit a) durch den Verzicht, b) durch die Entlassung, c) durch die Abnahme und d) durch ein zwischenstaatliches Abkommen.
Der Verzicht auf die b.-h. Staatsangehörigkeit ist mit dem Artikel 19 Absatz 1 des b.-h. Staatsangehörigkeitsgesetzes definiert: „Der Bürger, der 18 Jahre alt geworden ist, im Ausland lebt und die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt oder sie ihm sicher zugesprochen ist, hat ein Recht darauf, auf die b.-h. Staatsangehörigkeit zu verzichten. Absatz 2: Das Kind, das im Ausland lebt und die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt, oder ihm ist dieselbe sicher zugesprochen, verliert die b.-h. Staatsangehörigkeit auf den Antrag beider Eltern, die der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden sind, oder auf den Antrag eines Elternteils, der der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden ist, bei der Zustimmung des anderen Elternteils, der ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist, oder auf den Antrag eines Elternteils, der der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden ist, wenn dabei der andere Elternteil gestorben ist oder sein Elternrecht verloren hat, oder wenn er ein Ausländer oder ein Staatenloser ist, oder auf den Antrag eines Adoptivelternteils, wenn er der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden ist und er das Kind vollständig adoptiert hat. Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist, wird auch seine Zustimmung gefordert.“ Im Absatz 3 ist definiert, dass in Fällen aus den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels die Person die b.-h. Staatsangehörigkeit verliert, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen aus den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind und sie der Person den Beschluss über den Verlust der b.-h. Staatsangehörigkeit bekanntgibt.
Mit dem Artikel 20 des Gesetzes ist definiert, dass auf den Antrag der Person, die eine von einem anderen Staat zugesicherte Staatsangehörigkeit nicht erhalten hat, der Beschluss über den Verlust der Staatsangehörigkeit zurückgenommen werden kann.
Das Verlustdatum der b.-h. Staatsangehörigkeit ist mit dem Artikel 24 definiert, in dem angeführt wird: „Die b.-h. Staatsangehörigkeit wird verloren durch die Entlassung, den Verzicht oder die Abnahme mit dem Tag der Zustellung des Beschlusses über den Staatsangehörigkeitsverlust der Person, auf die sich das bezieht. Wenn der Aufenthaltsort der Person nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, verliert die betreffende Person die b.-h. Staatsangehörigkeit mit dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsanzeiger Bosnien und Herzegowinas.“
Im Artikel 37 wird angeführt: „Alle Personen, die die Staatsangehörigen der Republik Bosnien und Herzegowina unmittelbar vor der Annahme der Verfassung Bosnien und Herzegowinas waren, eingeschlossen alle Personen, die bis zum 6. April 1992 die Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas waren, sind die Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas.“
Der Erwerb der b.-h. Staatsangehörigkeit ist mit Artikel 5 definiert, in dem angeführt wird: „Die b.-h. Staatsangehörigkeit wird gemäß den
Bestimmungen dieses Gesetzes erworben:
1. durch die Abstammung,
2. durch die Geburt im Staatsgebiet Bosnien und Herzegowinas,
3. durch Adoption,
4. durch die Naturalisierung und
5. durch ein zwischenstaatliches Abkommen.“
Für die Prozedur der Aufgabe der b.-h. Staatsangehörigkeit sind ein gültiger b.-h. Pass oder ein gültiger b.-h. Personalausweis nicht erforderlich.
Das Anwaltsbüro Prnjavorac führt das komplette Verfahren der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina bei dem Ministerium für zivile Angelegenheiten, Abteilung für Staatsangehörigkeit und Reisedokumente, durch – ohne dass die Anwesenheit des Klienten in Bosnien und Herzegowina erforderlich ist. Ebenfalls erwirkt das Büro die gesamte erforderliche Dokumentation bei den zuständigen Körperschaften von Bosnien und Herzegowina, ohne dass die Anwesenheit des Klienten in Bosnien und Herzegowina erforderlich ist. Für die Prozedur der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina ist weder ein gültiges Reisedokument von Bosnien und Herzegowina noch ein gültiger Personalausweis von Bosnien und Herzegowina erforderlich. Die Prozedur des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina führen wir in ausgesprochen kurzer Zeit durch.
Die Anwaltskanzlei verfügt über eine zwanzigjährige Erfahrung in den mit der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina verbundenen Angelegenheiten, und besonders im Bereich der Prozedur der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina, dem Prozedere des Erwerbs der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina, sowie in anderen Fachangelegenheiten, die sich auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina beziehen. Außer dem Angeführten vertreten wir Klienten in Bosnien und Herzegowina vor Gericht, sofern ihnen die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina entzogen wurde.
Wir wollen Ihnen helfen.
Rechtsanwalt Azur Prnjavorac berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit.
Bosnien und Herzegowina
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Pjesmaricca Početnik Domaćeg.de
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Datum registracije: 25 Jul 2011 Poruke: 3
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Das Verfahren zur Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina
Die Person, die auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina verzichtet, macht eine Aussage über die Ausbürgerung – persönlich oder durch einen Bevollmächtigten – auf einem vorbereiteten Formular beim Ministerium für zivile Angelegenheiten Bosnien und Herzegowinas in Sarajevo. Mithilfe eines Anwalts kann die Prozedur der Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina auch ohne eine Anreise nach Bosnien und Herzegowina durchgeführt werden.
Der Aussage über die Entlassung aus der Bosnischen Staatsangehörigkeit sind beizufügen:
1. der Nachweis über den Besitz einer Staatsangehörigkeit eines anderen Staats (Staatsangehörigkeitsnachweis) oder der Nachweis, dass ihm der Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staats zugesichert ist (Einbürgerungszusage)
2. die Wohnmeldebestätigung aus dem Ausland
Es ist erforderlich, die angegebenen Unterlagen in eine Amtssprache von Bosnien und Herzegowina bei einem beeidigten Gerichtsdolmetscher in Bosnien und Herzegowina oder im Ausland zu übersetzen – beglaubigt von der zuständigen Behörde; ferner ist eine eventuelle Vollmacht, die im Ausland ausgestellt wird, von der diplomatisch-konsularischen Vertretung oder beim Notar zu beglaubigen.
Für Unterlagen ausländischer Staaten, mit denen Bosnien und Herzegowina kein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von öffentlichen Dokumenten abgeschlossen hat, ist eine zusätzliche Beglaubigung seitens der zuständigen Behörden erforderlich.
3. die Heiratsurkunde (falls verheiratet)
4. der Staatsangehörigkeitsnachweis von Bosnien und Herzegowina (nicht älter als 6 Monate).
5. der Auszug aus dem Geburtsregister in Bosnien und Herzegowina – die Geburtsurkunde.
Es ist erforderlich, dass die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde die neusten, ins Register eingetragenen Daten enthalten.
6. eine beglaubigte Kopie des Reisepasses von Bosnien und Herzegowina (die Seite mit dem Foto ist von der zuständigen diplomatisch-konsularischen Vertretung, vom Notar oder seitens der zuständigen Behörde in Bosnien und Herzegowina zu beglaubigen) oder eine Bescheinigung über den Nichtbesitz eines Reisepasses
7. das Urteil über die Ehescheidung (für Personen, deren Ehe durch eine Scheidung endete)
8. einen gültigen, in Bosnien und Herzegowina ausgestellten Personalausweis oder eine Bescheinigung über den Nichtbesitz eines Personalausweises
9. den Einzahlungsschein in Höhe von 200 KM für die Personen, die im Besitz einer Staatsangehörigkeit der Staaten der ehemaligen sozialistisch föderativen Republik Jugoslawien sind bzw. dabei sind, eine zu erwerben. Für die Personen, die im Besitz einer Staatsangehörigkeit anderer Staaten sind bzw. dabei sind, eine zu erwerben, ist ein Einzahlungsschein in Höhe von 800 KM (425 EUR) als Verwaltungsgebühr pro Fall vorzulegen.
Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowinas
Es existiert die Staatsbürgerschaft, die die parlamentarische Versammlung regelt und die Staatsbürgerschaft der Entitäten, die die Entitäten selbst regeln, unter folgenden Umständen:
a) Alle Staatsbürger, unabhängig aus welcher Entität, sind damit automatisch Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas.
b) Keiner Person kann arbiträr weder die bosnisch-herzegowinische noch die Staatsbürgerschaft der Entität entzogen werden, oder die Person kann nicht auf eine andere Art und Weise ohne Staatsbürgerschaft gelassen werden. Niemandem kann die Staatsbürgerschaft aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der nationalen und sozialen Herkunft, der Beziehung zu einer nationalen Minderheit, des Eigentums, der Geburt oder auf irgendeiner anderen Weise entzogen werden.
c) Alle Personen, die kurz vor dem Inkrafttreten der Verfassung Bosnien und Herzegowinas Staatsbürger der Republik Bosnien und Herzegowina waren, sind Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas. Die Staatsbürgerschaft der Personen, die nach 06.04.1992, aber vor dem Inkrafttreten der Verfassung eingebürgert wurden, wird von der bosnisch-herzegowinischen parlamentarischen Versammlung geregelt.
d) Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas können die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes haben – unter der Bedingung, dass ein bilateraler Vertrag zwischen Bosnien und Herzegowina und diesem Land besteht, der diese Frage regelt und den die parlamentarische Versammlung Bosnien und Herzegowinas bestimmt hat im Einklang mit dem IV. Absatz 4, Punkt (d). Personen, die eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen, können in Bosnien und Herzegowina wählen oder in den Entitäten, aber nur, wenn ihr Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina ist.
e) Der Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas wird auch im Ausland von Bosnien und Herzegowina geschützt. Jede Entität kann ihren Staatsbürgern Reisepässe Bosnien und Herzegowinas herausgeben, auf die durch die parlamentarische Versammlung geregelte Weise. Bosnien und Herzegowina kann den Staatsbürgern Reisepässe herausgeben, denen der Reisepass nicht von der Entität herausgegeben wurde. Es wird ein zentrales Register für alle Reisepässe in Bosnien und Herzegowina errichtet, sowohl für die von Bosnien und Herzegowina als auch von den Entitäten herausgegebenen Reisepässe.
Verzicht auf die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft
Artikel 17. und 18. wurden gestrichen.
Artikel 19:
1. Der Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, der im Ausland lebt und Staatsangehöriger eines anderen Landes ist, oder dem die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes zugesichert wurde, hat auf das Recht auf die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft zu verzichten.
2. Das Kind, das im Ausland lebt und Staatsangehöriger eines anderen Landes ist oder die Zusicherung für die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes hat, verliert die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft durch Verzicht auf Antrag der beiden Eltern oder nur eines Elternteils (verlangt Zustimmung des anderen Elternteils), die die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft durch Verzicht verloren haben oder auf Antrag eines Elternteils, der die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft durch Verzicht verloren hat, wenn der andere Elternteil gestorben ist oder das Sorgerecht verloren hat bzw. Ausländer oder eine Person ohne Staatsbürgerschaft ist oder auf Antrag der Adoptiveltern, wenn sie die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft durch Verzicht verloren haben und das Eltern-Kind-Verhältnis auf Adoption beruht. Wenn das Kind älter ist als 14 Jahre, wird seine Zustimmung verlangt.
3. In Fällen aus Abs. 1. und 2. dieses Artikels verlieren Personen die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft, wenn die zuständige Behörde einschätzt, dass die Bedingungen aus Abs. 1. und 2. dieses Artikels erfüllt sind, und sie der Person den Bescheid über das Ende der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit herausgibt oder es die Botschaft per Post versendet.
Artikel 20:
Der Bescheid über den Verzicht kann auf Antrag der Person, die keine zugesicherte Staatsbürgerschaft von einem Land bekommen hat, annulliert werden.
Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft
Artikel 21:
Die Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit kann auf Antrag der in Bosnien und Herzegowina ansässigen Person in folgenden Fällen erfolgen:
1. dass die Person älter als 18 Jahre ist
2. dass kein Strafverfahren gegen sie läuft wegen einer Straftat betreffend die Amtspflicht oder wenn die Person zu einer Gefängnisstrafe in Bosnien und Herzegowina verurteilt wurde und diese absitzt
3. dass die Person alle – durch die zuständigen Behörden getroffenen – rechtskräftigen Bestimmungen, Beiträge, Steuern und anderen gesetzlichen Verpflichtungen beglichen hat
4. dass die Person die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes erworben hat oder eine Zusicherung von diesem Land besitzt
5. dass die Person ihre Wehrpflicht erfüllt hat
Artikel 22:
Kindern, die jünger sind als 18 Jahre, die die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erworben oder zugesichert bekommen haben und die noch immer in Bosnien und Herzegowina leben, werden aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen – und zwar auf Antrag
1. beider Elternteile, die aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen wurden,
2. eines Elternteils, der aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde, wenn ein Elternteil gestorben ist oder ihm das Sorgerecht entzogen wurde oder Ausländer ist oder wenn die Person keine Staatsbürgerschaft besitzt,
3. eines Elternteils, der das Sorgerecht hat und mit der Zustimmung des anderen Elternteils aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde,
4. der Adoptiveltern, wenn sie aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen wurden.
Wenn das Kind älter als vierzehn Jahre ist, wird nach Abs. 1., 2. und 3. seine Zustimmung verlangt.
Entlassung aus der bosnischen Staatsangehörigkeit
Mit dem Staatsangehörigkeitsgesetz Bosnien und Herzegowinas (Amtsblatt Bosnien und Herzegowinas Nr. 4/97; 13/99; 41/02, 6/03; 14/03; 82/05; 43/09; 76/09 und 87/13) werden gemäß der Verfassung Bosnien und Herzegowinas die Voraussetzungen für den Erwerb und die Aufgabe der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit geregelt (im weiteren Text: b.-h. Staatsangehörigkeit). Die von den Ethnien verabschiedeten Staatsangehörigkeitsgesetze haben mit der Verfassung Bosnien und Herzegowinas im Einklang zu sein.
Die Aufgabe der b.-h. Staatsangehörigkeit ist im Artikel 15 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Bosnien und Herzegowinas definiert, welcher lautet: „Die Person, die durch die Staatsangehörigkeitsaufgabe staatenlos (apatrid) würde, kann die Staatsangehörigkeit nicht verlieren.“ Und man verliert die b.-h. Staatsangehörigkeit a) durch den Verzicht, b) durch die Entlassung, c) durch die Abnahme und d) durch ein zwischenstaatliches Abkommen.
Der Verzicht auf die b.-h. Staatsangehörigkeit ist mit dem Artikel 19 Absatz 1 des b.-h. Staatsangehörigkeitsgesetzes definiert: Der Bürger, der 18 Jahre alt geworden ist, im Ausland lebt und die Staatsangehörigkeit eines anderen Staats besitzt oder sie ihm sicher zugesprochen ist, hat ein Recht darauf, auf die b.-h. Staatsangehörigkeit zu verzichten. Absatz 2: Das Kind, das im Ausland lebt und die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt, oder dem dieselbe sicher zugesprochen ist, verliert die b.-h. Staatsangehörigkeit auf den Antrag beider Eltern, die der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden sind, oder auf den Antrag eines Elternteils, der der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden ist, bei der Zustimmung des anderen Elternteils, der ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist, oder auf den Antrag eines Elternteils, der der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden ist, wenn der andere Elternteil gestorben ist oder sein Elternrecht verloren hat, er ein Ausländer oder ein Staatenloser ist, oder auf den Antrag eines Adoptivelternteils, wenn er der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden ist und er das Kind vollständig adoptiert hat. Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist, wird auch seine Zustimmung gefordert. Mit dem Absatz 3 ist definiert, dass in Fällen aus den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels die Person die b.-h. Staatsangehörigkeit verliert, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen aus den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind und sie der Person den Beschluss über den Verlust der b.-h. Staatsangehörigkeit bekanntgibt.
Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist, wird auch seine Zustimmung gefordert. Mit dem Absatz 3 ist definiert, dass in Fällen aus den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels die Person die b.-h. Staatsangehörigkeit verliert, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen aus den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind und sie der Person den Beschluss über den Verlust der b.-h. Staatsangehörigkeit einreicht.
Mit dem Artikel 20 des Gesetzes ist definiert, dass auf den Antrag der Person, die eine von einem anderen Staat zugesicherte Staatsangehörigkeit nicht erhalten hat, der Beschluss über den Verlust der Staatsangehörigkeit zurückgenommen werden kann.
Für die Prozedur der Aufgabe der b.-h. Staatsangehörigkeit sind ein gültiger b.-h. Pass oder ein gültiger b.-h. Personalausweis nicht erforderlich.
Die Anwaltskanzlei Prnjavorac verfügt über eine zwanzigjährige Erfahrung in den mit der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina verbundenen Angelegenheiten, und besonders im Bereich der Prozedur der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina, dem Procedere des Erwerbs der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina sowie in anderen Fachangelegenheiten, die sich auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina beziehen. Außer dem Angeführten vertreten wir Klienten vor Gericht in Bosnien und Herzegowina, insofern ihnen die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina entzogen wurde.
Wir wollen Ihnen helfen.
Rechtsanwalt Prnjavorac berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit.
Bosnien und Herzegowina
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